Statuten des BSV Zurndorf
Statuten des Vereins
ASKÖ BSV Zurndorf
„Schwiebogenschützen“ ZVR-Zahl: 934051226
Version V2 – 9.2.2024
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23. Februar 2024
§
1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§
2
Vereinszweck
§
3
Mittel zur Erreichung des Zweckes
§
4
Mitgliedschaft
§
5
Erwerb der Mitgliedschaft
§
6
Beendigung der Mitgliedschaft
§
7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§
8
Vereinsorgane
§
9
Mitgliederversammlung
§
10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
§
11
Vorstand
§
12
Aufgaben des Vorstandes
§
13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§
14
Rechnungsprüfer; Abschlussprüfer
§
15
Schiedsgericht
§
16
Freiwillige Auflösung des Vereines
§
17
Datenschutz
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ASKÖ BSV Zurndorf „Schwiebogenschützen“ Schwiebogenschützen“
Er hat seinen Sitz in Zurndorf, Curial Kirchfeld 25 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Er gehört der “Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich” (ASKÖ) an.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Bogenschützenvereins ASKÖ BSV Zurndorf „Schwiebogenschützen“
Der ASKÖ BSV Zurndorf „Schwiebogenschützen“ ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, unpolitischer und gemeinnütziger Verein.
Pflege des Bogensports beim ASKÖ BSV Zurndorf „Schwiebogenschützen“
Wahrung der Interessen des Mitglieder des ASKÖ BSV Zurndorf „Schwiebogenschützen“
Förderung des Leistungs- und Wettkampfschießens der Mitglieder des ASKÖ BSV Zurndorf „Schwiebogenschützen“
Erhaltung des vereinseigenen Bogenplatzes
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
DieErreichungdesVereinszweckserfolgtdurchmaterielleundideelle Mittel:
MaterielleMittel:
Mitgliedsbeiträge
Erträge aus sportlichen und anderen Veranstaltungen des Vereines
Subventionen aus öffentlichen Mitteln
Spenden und sonstige Zuwendungen
Sponsoring
Warenabgaben
Werbung jeglicher Art
IdeelleMittel:
Enge und freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Bogensportvereinen insbesondere mit dem Burgenländischen Landesverband, Österreichischen Bogensportverband und dem ASKÖ
Abhaltung von Turnieren
Förderung der Mitglieder zwecks Teilnahme an auswärtigen oder internationalen Bogensportveranstaltungen
Förderung und Pflege der sportlichen Kameradschaft
Nachwuchsförderung
Abhaltung von Versammlungen, Besprechungen und Vorträgen
Herausgabe von Informationen fachlicher oder vereinsspezifischer Art mittels Druck- oder digitaler Medien
Veranstaltungen unterschiedlicher Art
Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial
Öffentlichkeitsarbeit
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche (ab der Volljährigkeit), außerordentliche (auch Minderjährige, jedoch nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) )und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den ASKÖ BSV Zurndorf „Schwiebogenschützen“ besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Mit Annahme des Mitgliedsantrages durch den Vorstand erwirbt das neue Mitglied den Status des
„ordentlichen Mitglieds auf Probe“. Diese Anwartschaft gilt für 6 Monate ab Abgabe des
Mitgliedsantrages und dient grundsätzlich dem gegenseitigen Kennenlernen zwischen Mitglied und Verein. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als „ordentliches Mitglied“. Während der Probezeit stehen dem bewerbenden Mitglied auf Probe keine Stimm- und Wahlrechte zu, es kann jedoch während der Probezeit alle Angebote des BSV Zurndorf uneingeschränkt nutzen, sowie ein ordentliches Mitglied. Über die Teilnahme bzw. Entsendung an/zu Wettkämpfen während der Probezeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Aufnahme von außerordentlichen und Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes, der Beschluss über die Aufnahme erfolgt in der Mitgliederversammlung.
ZeitraumeinesMitgliedsjahresbeimASKÖBSVZurndorf„Schwiebogenschützen“istvom1.1.bis
31.12. eines Jahres.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Tod (bei natürlichen Personen),
Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen)
freiwilligen Austritt oder Ausschluss,
Auflösung des Vereines,
Der freiwillige Austritt ist jeweils zum 30. Juni oder zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Diese muss mindestens vier Wochen vor dem Austrittstermin zugegangen sein; erfolgt sie später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere (nicht taxative Liste, die im Bedarfsfall durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand und der Mitgliederversammlung ergänzt werden kann):
grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane;
unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines;
Beleidigung oder tätlicher Angriff von Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern;
Verbreiten unwahrer, rufschädigender Behauptungen über Mitglieder, Vorstand oder den Verein;
trotz Mahnung wiederholter erheblicher Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen:
Abwerben von Mitgliedern für andere Bogensportvereine (auch der Versuch dazu);
bei Turnieren Antreten im Namen anderer Vereine, wenn die Lizenz über den BSV Zurndorf bezogen wurde.
Mutwillige Beschädigung oder Veränderung der Infrastruktur des Vereins,
Diskriminierung von Mitgliedern (Kriterien des Gleichbehandlungsgesetzes GlBG , BGBl. I Nr. 66/2004)
Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder, die vom ASKÖ BSV Zurndorf „Schwiebogenschützen“ namentlich genannt wurden und die ihre Mitgliedsbeiträge termingerecht bezahlt haben, sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des ASKÖ BSV Zurndorf „Schwiebogenschützen“ teilzunehmen und die Einrichtungen des ASKÖ BSV Zurndorf „Schwiebogenschützen“ zu benützen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Diese können auch auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden.
Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge verpflichtet.
DieMitgliederhabendieVereinsstatuten und dieBeschlüssederVereinsorgane zubeachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zu pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit (zB durch Pflege des Bogensportplatzes, Mithilfe bei Veranstaltungen, etc.)
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
Mitgliederversammlung (§§ 9 f; § 5 Abs. 1 VerG)
Vorstand (§§ 11 ff; § 5 Abs. 1 VerG)
Mind. zwei Rechnungsprüfer (§ 14)
Schiedsgericht (§15)
§ 9 Mitgliederversammlung
Bis Ende April des Folgejahres hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine schriftliche Einladung mit der Tagesordnung ist jedem Mitglied zwei Wochen vor dem angesetzten Termin zu übermitteln. Dies kann – mit schriftlichem Einverständnis des jeweiligen Mitgliedes – auch auf elektronischem Weg erfolgen..
Anträge zur Tagesordnung, die von den Mitgliedern eingebracht werden, müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einlangen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe verlangen.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein so findet eine halbe Stunde später am selben Ort eine neue Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Stimmberechtigt sind nur ordentlichen Mitglieder, die die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes erfüllen.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich oder per Vollmacht durch einen Vertreter auszuüben. Die Vollmacht ist schriftlich und sowohl vom Vollmachtgeber, als auch dem Vertreter unterschrieben, bei der Mitgliederversammlung vorzuweisen. Es kann nur eine Vollmachtübertragung pro Mitglied geben.
Eine Änderung dieses Statuts bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenengültigenStimmen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann bzw. Obfrau, Bei deren Verhinderung übernimmt der Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
Die Wahl der Rechnungsprüfer
Die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
Die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes
Die Entlastung des Vorstandes auf Grund des Rechenschaftsberichtes
Die Aufnahme von außerordentlichen und Ehrenmitgliedern sowie die Beendigung von deren Mitgliedschaft
Die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des ASKÖ BSV Zurndorf
Beschlussfassung über die Statutenänderungen
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
Obmann/Obfrau und Stellvertreter
Schriftführer und Stellvertreter
.Kassier und Stellvertreter
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden getrennt, in geheimer Wahl, für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Auf Antrag kann die Wahl offen erfolgen. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit unter schriftlicher Angabe der Gründe ihren Rücktritt erklären. Dieser wird jedoch erst wirksam, wenn ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin bestellt ist. Die Rücktrittserklärung einzelner Vorstandsmitglieder ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich oder mündlich mindestens zweimal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau oder der Stellvertreter.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist durch den Schriftführer oder dessen Stellvertreter ein Protokoll zu führen, welches vom Obmann/Obfrau und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes/Obfrau (bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters) den Ausschlag.
Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.
Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären.
Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet,
über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG);
innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs. 1 VerG);
eine (außer)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);
von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);
die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren ; geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);
erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
Dem Obmann/Obfrau, im Verhinderungsfalle dem Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/Obfrau und einem weiteren stimmberechtigten volljährigen Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom Obmann und dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Verhinderungsfall hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3 genannten Funktionären erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
Der Schriftführer hat den Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Sektionen, Sparten) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann/Obfrau oder dem sportlichen Leiter, sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
§ 14 Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
Sie haben
die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;
vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG);
auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG).
Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der Mitgliederversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Mitgliederversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 8 Abs 2, § 11 Abs 6).
§ 15 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
Es setzt sich aus drei in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG).
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Eine derartige Mitgliederversammlung ist dem zuständigen ASKÖ–Landesverband mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, der Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Mitgliederversammlung entsenden kann.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert dem zuständigen ASKÖ Landesverband zu übertragen, der es für ähnlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ).
Im Sinne der DSGVO und dem DSG idgF gelten für den BSV Zurndorf folgende Richtlinien:
Persönliche Daten, welche von jedem Mitglied erfasst und in elektronischer oder schriftlicher Form gespeichert werden:
Vorname und Familienname
Geburtsdatum
Geschlecht
Wohnort / Adresse
Telefonnummer
eMail-Adresse
Lizenznummer (falls vorhanden)
Bogensportrelevante Ausbildungen.
Diese Daten dienen ausschließlich der vereinsinternen Verwaltung und für den Kontakt zwischen Vereinsleitung und Mitgliedern.
Eine Weitergabe der persönlichen Daten erfolgt, wenn erforderlich, ausschließlich an befugte Stellen im ÖBSV bzw. dessen Landesverbänden im Zuge von Verbandsaktivitäten (Lizenzen, Turniere, etc.) Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
Mit Aufnahme in den BSV Zurndorf stimmt jedes Mitglied diesen Richtlinien zu. Widerspricht das Mitglied der Weitergabe der Daten an den ÖBSV bzw. den Landesverbänden, so ist es dem Mitglied nicht mehr möglich, an deren Aktivitäten teilzunehmen und kann daher auch deren Leistungen nicht in Anspruch nehmen.
Widerspricht das Mitglied der Speicherung seiner Daten generell, bzw. beantragt eine Löschung, ist dies gemäß § 6 Abs.1 lit c. einem freiwilligen Austritt gleichzusetzen und es endet somit auch die Mitgliedschaft.
Der Widerspruch ist in beiden Fällen schriftlich an den Vorstand zu richten.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten, sofern diese rechtlich nicht mehr benötigt werden, gelöscht. Die Daten werden jedenfalls nach Ablauf von 7 Jahren (BAO) automatisch gelöscht.
Ungeachtet dessen findet jedenfalls die DSGVO als auch das DSG idgF uneingeschränkt Anwendung.